Satzung
Satzung der Sportgemeinschaft Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. PDF Drucken E-Mail


Satzung der  Sportgemeinschaft Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen “Sportgemeinschaft Dresdner Verkehrsbetriebe e.V.". Die Kurzbezeichnung ist "SG DVB“
  2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Dresden. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer VR 1273 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr der SG DVB ist das Kalenderjahr.
  4. Die SG DVB tritt die Rechtsnachfolge der BSG Verkehrsbetriebe Dresden an.
  5. Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  4. Breitensportangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf verschiedenen Sportflächen;
  5. Durchführung von Wettbewerben, Wettkämpfen, Turnieren, öffentliche Auftritte und Feste;
  6. Die Bildung von Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Grundsätze und Werte des Vereins

  1. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Respekts, der Toleranz und der Achtung der Persönlichkeit eines jeden einzelnen unbeschadet der persönlichen Verhältnisse und der jeweiligen Lebenssituation.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  3. Der Verein, seine Mitglieder und Sportler, sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder– und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention
  4. und Bekämpfung ergreifen.
  5. Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages, in dem bestätigt wird, dass sich das Mitglied der Satzung des Vereins unterwirft.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Antrag bezeichneten Datum.
  6. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  7. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  8. Die Gemeinschaft kann außerdem nicht stimmberechtigte, aber wählbare Fördermitglieder, Gast- und Ehrenmitglieder haben. Sie beraten und unterstützen den Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Gemeinschaft.
  2. Die Austrittserklärung des Mitglieds ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist möglich mit vierwöchiger Frist zu jedem Quartalsende.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es
  4. trotz Mahnung mehr als sechs Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist oder sich eines gemeinschaftsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
  5. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform aufzufordern.
  6. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
  7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Einspruch zu. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung in Textform beim Ehrenrat des Vereins einzulegen, der endgültig entscheidet. Während der Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds nach dieser Satzung.

§ 6 Beitragspflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung der Höhe nach mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  2. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
    a) eine Aufnahmegebühr
    b) einen Mitgliedsbeitrag, für unterstützende Ehrenmitglieder gilt Beitragsfreiheit (BGB  §35). Weitere Unterstützungsleistungen können sein: Geldleistung, Sachleistung und Arbeitsleistung. Diese ersetzen nicht den Mitgliedsbeitrag.
  3. Die Beiträge sind quartalsweise zur Quartalsmitte fällig und werden in der Regel mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder haben dafür ein Lastschriftmandat im Vereinsaufnahmeantrag angegeben.
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Familienrabatte in Form von Familienbeiträgen können gewährt werden.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  6. Wird der Sportverein / eine Abteilung durch die Fachverbände oder durch öffentliche Einrichtungen mit Ordnungsstrafen / Strafgebühren wegen Fehlverhaltens von Mitgliedern des Vereines belastet, so können diese Gebühren von den Mitgliedern, die diese verursacht haben, teilweise oder in vollem Umfang zurückgefordert werden.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, auf § 4 wird verwiesen.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Wählbar als Vorstand, Sektionsleitungsmitglied, Ehrenrat und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.
  4. Bei der Beschlussfassung in den Organen des Vereins entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern an anderer Stelle in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Organe der Gemeinschaft

Die Organe der Gemeinschaft sind: 
a) die Mitgliederversammlung; 
b) der Vorstand; 
c) der erweiterte Vorstand; 
d) der Ehrenrat.

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Im Übrigen haben die Beauftragten  des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie findet grundsätzlich  jährlich und möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand in Textform bekanntzugeben.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Vor Versammlungsbeginn sind kurzfristig Anträge möglich, die auf der Versammlung hinsichtlich der Tagesordnung zur Abstimmung gestellt werden.
  4. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform bekannt gegeben. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht durch den Vorstand versendet wurde.

Die Tagesordnung soll nach Bedarf folgende Punkte enthalten: 
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; 
• Bericht des Vorstandes und Kassenbericht; 
• Bericht der Kassenprüfer; 
• Entlastung des Vorstandes; 
• Wahlen und Abberufung des Vorstands; 
• Beschlussfassung über den Haushaltsplan; 
• Beschlussfassung über die Satzungsänderung; 
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.   
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
7. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. 
8. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 10% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
  2. Die Ladungsfrist beträgt dann vier Wochen.
  3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen in Textform.
  4. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
  5. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§ 12 Der Vorstand nach § 26  BGB

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden; 
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden; 
    • dem Sportwart und
    • mindestens einem Schatzmeister

  3. Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft im Rechtsgeschäftsverkehr nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird in der Reihenfolge der Ämter einzeln gewählt.
  5. Der Vorstand kann einen Jugendwart bestellen.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf sechs Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
  7. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der erweiterte Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinschaft und ist dessen Geschäftsführungsorgan. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
  9. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Führen der Bücher;
    • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    • Abschluss und Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
    • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

  10. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörden verlangt wurden.
  11. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.


§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der Vorsitzende leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die Sitzung leitet.
  2. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
    Auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Vorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.
  3. Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
  4. Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Präsenzsitzungen des Vorstands sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Vorsitzende kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren.
  6. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands.
  7. Die Frist zur Beschlussfassung legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens fünf Arbeitstage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.

§ 14 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 
    • dem Vorstand; 
    • den Sektionsleitern und
    • dem Ehrenrat.

  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands die Regelungen für den Vorstand entsprechend.
  3. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören 
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern nicht der Vorstand zuständig ist;
    • Beschlussfassung zu Grundsatzproblemen der Sportgemeinschaft;

§ 15 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern der Gemeinschaft, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden.
  2. Der Ehrenrat ist zuständig für 
    • Einsprüche gegen die Verweigerung der Aufnahme; 
    • Einsprüche gegen Ausschlüsse; 
    • Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.
  3. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Die Wahl des Ehrenrats im Blockwahlverfahren ist zulässig.


§ 16 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben zeitweilige oder ständige Ausschüsse einsetzen.
  2. Die Leiter der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.


§ 17 Sektionen

  1. Für die in der Gemeinschaft betriebenen Sportarten bestehen Sektionen als Abteilungen des Vereins, die die sportartspezifischen internen Aufgaben zu lösen haben – insbesondere Organisationsaufgaben. Sie sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
  2. Auflösung und Neugründung von Sektionen erfolgen im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Sektionen werden durch den Sektionsleiter, seinen Stellvertreter und in eigener Verantwortung der Sektionen festzulegende Leitungsmitglieder geleitet.
  4. Die Sektionsleitungen werden durch die Sektionsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bestellen zudem einen Finanzbeauftragten.
  5. Für die Sektionsversammlungen gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung entsprechend.
  6. Die Sektionen sind berechtigt, zusätzlich zum Jahresbeitrag einen Sektionsbeitrag nach vorheriger Zustimmung des erweiterten Vorstandes zu erheben.

§ 18 Kassenprüfung

  1. Eine Prüfung der Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung ein Prüfbericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands zu beantragen.

§ 19 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. Es wird auf § 6 Punkt 1 verwiesen, wonach die Mitglieder verpflichtet sind, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung der Höhe nach mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    • Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
    • Finanzordnung;
    • Beitragsordnung;
    • Wahlordnung;
    • Jugendordnung;
    • Ehrenordnung.

  5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins rechtzeitig bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.


§ 20 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
  4. Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.


§ 21 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben  diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 22 Auflösung der Gemeinschaft

  1. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
  3. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Bei der Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Barvermögen des Vereins an den Stadtsportbund Dresden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung des Sachvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 23 Gültigkeit der Satzung 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.01.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

vgl. https://www.verkehrsbetriebe-ev.de/verein/dokumente/